Sehr viele Einbrüche passieren in der Dämmerung. Die Kriminalprävention gibt folgende Tipp zur Verhinderung von Einbrüchen.
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Bei verdächtigen Wahrnehmungen sofort die Polizei
(Notruf 133) verständigen.
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In der Weihnachtszeit haben Taschendiebe und Betrüger im Internet Hochsaison. Deshalb lohnt es sich ein paar Regeln zu beachten.
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Tipps für mehr Sicherheit:
Tipps beim Onlinekauf:
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Silvester naht und es wird nicht lange dauern und die ersten Feuerwerkskörper, Knallfrösche etc. sind im Handel. Hier finden Sie alle wichtigen Infos zur richtigen Benützung und Vermeidung von Unfällen.
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Information über die Verwendung von Pyrotechnischen Gegenständen
Was sind pyrotechnische Gegenstände?
Das sind – rechtlich bezeichnet – Gegenstände bzw Artikel, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, bei dessen bewusster Auslösung eine Zustandsänderung eintritt. Diese Zustandsänderungen sind Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen. In Österreich unterliegen solche Gegenstände dem Pyrotechnikgesetz und werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese Kategorien sind: F1 bis F4, T1, T2, P1, P2, S1, S2.
Für den Fall, dass sie bei Ihrer nächsten Feier das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen planen, werden Sie wahrscheinlich mit der Kategorie „F“ konfrontiert sein. Alle anderen Kategorien sind für Sie kaum relevant oder gar verboten.
Woran erkennen Sie beim Kauf, um welche Kategorie es sich handelt?
Der Hersteller hat den pyrotechnischen Gegenstand, bevor er diesen in Verkehr bringt, zu prüfen und zu bezeichnen (CE-Kennzeichnung). Diese Bezeichnung enthält ua
- die Kategorienbezeichnung
- die EU-weit einzigartige Registrierungsnummer
- die Altersberschränkung
- die deutschsprachige Gebrauchsanleitung
- CE-Kennzeichen
Kaufen Sie keinesfalls pyrotechnische Gegenstände, die nicht über eine solche Plakette verfügen. Abgesehen davon, dass diese verboten wären, könnten Sie Ihre Gesundheit und die Gesundheit anderer erheblich gefährden.
Was sind Feuerwerkskörper?
Das sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke; sie werden den Kategorien F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet. Innerhalb dieser Kategorien gibt es aber einige Vorgaben im Gesetz (siehe Übersicht Kat.F).
Darf ich pyrotechnische Gegenstände überall verwenden?
Die Verwendung aller pyrotechn. Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder- Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Objekten (Tankstellen) ist ebenfalls grundsätzlich verboten.
Darüber hinaus ist die Verwendung der Kat. F2 im Ortsgebiet verboten. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen (zB bei Hochzeiten), sofern keine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentl. Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen eintreten könnten.
Übersicht Feuerwerkskörper der Kategorie F
Kategorie |
Beispiel |
Altersbeschränkung |
Berechtigung/Beschränkungen |
F1
sehr geringe Gefahr |
Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Kinderfackeln, Bodenfeuerwirbel, Rauch- u Blitzkugeln, Tortensprüher usw |
ab 12 Jahren |
Berechtigung nicht erforderlich
Verwendung im Ortsgebiet erlaubt
Verwendung in geschlossenen Räumen erlaubt
Verwendung in und in der Nähe von Krankenhäusern, Altenheimen, Kirchen, Pflegeheimen, Tankstellen, Tierheimen und Tiergärten nicht erlaubt
Nur einzeln und getrennt voneinander anzünden |
F2
geringe Gefahr |
Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen, Vulkane, Feuerwerksraketen, Fontänen,
Besitz, Verwenden, Überlassen, Inverkehrbringen und Bereitstellen von pyrotechn. Gegenständen, die zur Knallerzeugung bestimmt sind, sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Das bedeutet: Sog. „Schweizerkracher“ oder „Piraten“ sind grundsätzlich verboten und dürfen auch trotz ev. Verordnung des/der Bgm nicht verwendet werden. |
ab 16 Jahren |
Berechtigung nicht erforderlich
Verwendung im Ortsgebiet verboten (Ausnahmen durch den/die Bürgermeister/in sind möglich).
Verwendung in geschlossenen Räumen verboten (außer Gebrauchsanweisung lautet anders und es besteht keine Gefährdung)
Verwendung in und in der Nähe von Menschenansammlungen, Krankenhäusern, Altenheimen, Kirchen, Pflegeheimen, Tankstellen, Tierheimen und Tiergärten nicht erlaubt. Nur einzeln und getrennt voneinander anzünden |
F3
mittlere Gefahr |
Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc. |
ab 18 Jahren |
Sachkunde (Einschulung durch einen Pyrotechniker) erforderlich
Behördliche Bewilligung erforderlich |
F4
hohe Gefahr |
Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. |
ab 18 Jahren |
Fachkenntnis (Ausbildung und Prüfung) erforderlich
Behördliche Bewilligung erforderlich |
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeistation
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