Gemeindeamt

Gemeindeamt Jois

Historie
Zum besseren Verständnis werden zuerst die Entwicklung der Rechtsprechung und die historischen Funktionen der Gemeindeverantwortlichen erörtert. 

Gerichtsbarkeit
Wenn wir an das Mittelalter denken, sollte uns bewusst sein, dass das einfache Volk damals weder lesen noch schreiben konnte – mit einigen wenigen Ausnahmen. Und dass der Tod eine wesentlich größere Rolle im Leben eines jeden einzelnen spielte, als dies heutzutage in der Regel der Fall ist. Vor diesem Hintergrund wurden sowohl Verhandlungen als auch Hinrichtungen öffentlich vollzogen. Auf diese Weise konnten sich die Menschen aktiv am Rechtsleben beteiligen. Vor der Verurteilung wurden nochmals die Ver- und Gebote gepredigt und die Bevölkerung somit daran erinnert, was rechtens ist und was nicht. Und natürlich sollte der Vollstreckungsakt als Abschreckung dienen. Dass diese Justiz als Volksjustiz ausgelegt werden kann, zeigen etwa auch die Schand- bzw. Ehrenstrafen, bei denen der Verurteilte z.B. an den Pranger gestellt und dem Volk und dessen Spott hilflos ausgesetzt worden war. Die Volksjustiz ist jedoch nicht mit willkürlicher Lynchjustiz zu verwechseln! 

Obwohl klar geregelt war, was Recht und was Unrecht ist, basierte die Rechtsprechung bis in das 13. Jahrhundert hinein größtenteils auf überliefertem Gewohnheitsrecht: das heißt, so wie es von den Vorfahren gehandhabt worden war, so wurde es auch weiterhin gehalten. Traditionen wurden überliefert, ebenso die Verfahren im Schadensfall. Erst im 13. Jahrhundert wurde beispielsweise der Sachsenspiegel verfasst, der das Recht schriftlich fixierte. In Norddeutschland wurde dieser verbindlich angewandt und erlangte dadurch Vorbildcharakter.

Das damalige Verständnis von Ehre war übrigens ein anderes als heutzutage. Damals umfasste die Ehre das soziale Ansehen, den Ruf und den Leumund. Der Begriff der Ehre betraf somit die Person in ihrer Gesamtheit. 

Die weltliche Gerichtsbarkeit 
Die Gerichtsbarkeit, also Rechtsprechung bzw. -pflege, wurde in die Hohe und in die Niedere Gerichtsbarkeit eingeteilt. Dies betraf die weltlichen Gewalten, abgesehen davon gab es noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen (= päpstlichen) Recht richtete. 

Hohe Gerichtsbarkeit 
Die Hohe Gerichtsbarkeit bzw. auch Blut- oder Halsgerichtsbarkeit, auch bekannt als Blutbann und als Vogteirecht, war – wie der Name schon erahnen lässt – für die Körper- und Lebensstrafen zuständig und hat ihren Ursprung – wie so oft – bei den Römern. 

Das sogenannte „Schwertrecht“, Ius gladii, bestand seit dem Römischen Reich und beinhaltete die rechtliche Bevollmächtigung, dass außerhalb Roms Todesstrafen ausgesprochen und durchgeführt werden durften. Dieses Recht wurde im Rahmen der Kapitalgerichtsbarkeit (für Kapitalverbrechen) unabhängig vom Stand römischen Statthaltern verliehen und bedurfte keiner kaiserlichen Bestätigung. Hat eine gerichtliche Instanz dieses Recht nicht verliehen bekommen, musste die Rechtsprechung an den römischen Kaiser abgegeben werden. Außerdem war dieses Recht zur Blutgerichtsbarkeit ausschließlich den Römern vorbehalten. 

Das Wort Kapital lässt sich vom lateinischen capitalis ableiten, was so viel wie „den Kopf betreffend“ bedeutet. Damit wusste damals wohl jeder, was auf einen zukommt… 

Seit dem 12. Jahrhundert gehörten auch Friedensbruch und Freiheits- sowie Liegenschaftsstreitigkeiten zu den Angelegenheiten dieser Gerichtsbarkeit, wobei das Hauptaugenmerk weiterhin auf Straftaten wie z.B. Raub, Mord, Hexerei usw. und somit der Todesstrafe lag. 

Ähnlich wie im antiken Rom erteilte bzw. übertrug auch hier der Grundherr die Befugnis, die Blutgerichtsbarkeit ausüben zu dürfen, an die Herren des dafür zuständigen Landgerichtes (= Blutbannleihe). Der Stadtrichter konnte auch als Vertreter des Landesfürsten agieren, ab dem 13. Jahrhundert wählten die Bürger direkt den Amtsrichter. Im Hochmittelalter hatte der Landesfürst die oberste Gerichtsgewalt inne.

Seit dem 16. Jahrhundert bis 1848 gab es auch noch den landesfürstlichen Bannrichter, der als Kontrollorgan fungierte. Des Weiteren wurde die Hohe Gerichtsbarkeit für adelige Landstände von einem eigenen Landgericht, dem sogenannten „Adeliches Criminal-Judicium“, unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ausgeübt. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schwertrecht ausschließlich dem Regenten – dem ungarischen König, den nachgeordneten Dienststellen in den Komitaten, für Jois war das Ungarisch-Altenburg, sowie dem Grundherrn oblag.

Niedere Gerichtsbarkeit 
Die Niedergerichte, die sich im Fall von Jois unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen. Sie waren für zivil- und strafrechtliche Aufgaben, die sich unter anderem mit Schand- und Ehrstrafen, Schuld- und Fahrnisklagen sowie mit leichten Straftaten beschäftigten. Auch das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten, die Registrierung und Überwachung von Verkäufen fielen in ihre Zuständigkeit. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibesstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. 

Da der Grundherr bzw. dessen Vertreter nicht in allen Dörfern, Märkten und Städten ad personam anwesend sein konnten, wurden Klein- bzw. Marktrichter zur Abwicklung der Rechtsprechung eingesetzt. Nur Märkte hatten das Privileg der niederen Gerichtsbarkeit. Die Aufgabe des Richters war die Aufrechterhaltung der Ordnung im Dorf bzw. im Markt und die Rechtsprechung in niederer Instanz. Der Richter wurde auf Vorschlag der Grundherrschaft von den Dorfbewohnern gewählt, der Amtsvorgänger hatte den Richterstab, den Schlüssel zur Marktlade und das Marktsiegel zu übergeben. Seine Kompetenzen erstreckten sich zum größten Teil auf die Ahndung von Flurdiebstählen, die Schlichtung von Streitigkeiten, auch von kleineren Besitzstreitigkeiten sowie auf das Vorgehen von Ordnungsstörern, die Feuerbeschau und die Zuweisung des Robots.

Aus dem ursprünglichen Betätigungsfeld des Richters wurde mit der Zeit die Bezeichnung Marktrichter. Der Marktrichter ist dem heutigen Gemeindeoberhaupt – dem Bürgermeister – gleichzusetzen. Er residierte in seinem eigenen Haus und erledigte von dort oder von der Wohnung des Notärs aus die Amtsgeschäfte. 

Die Marktrichter von Jois sind ab 1429 belegt und können in der Ortschronik „Jois, 800 Jahre und mehr“, verfasst von Msgr. Dr. Franz Hillinger, 2008, auf Seite 159 nachgelesen werden. In der Rechtsprechung der Vergangenheit waren die Geschworenen Zeugen und Berater des Richters zugleich. Aus diesem System entwickelte sich mit der Zeit das Gremium des heutigen Gemeinderates. 

Über die Verleihung des Marktrechtes an die Gemeinde Jois konnten bisher keine Dokumente aufgefunden werden. Die Erhebung der Gemeinde Jois zum Markt ist aber sicher spätestens 1429 erfolgt, da in diesem Jahr erstmals ein Marktrichter von Jois dokumentiert ist.

Marktrichter der Marktgemeinde Jois ab 1890 bis 1921
Folgende Marktrichter waren für die Marktgemeinde tätig:

1890 bis 1893 Matthias Ehardt

1893 Michael Pasler

1895 bis 1897 Michael Fischbach

1897 bis 1899 Josef Pasler

1899 bis 1903 Matthias Hübl

1903 bis 1905 Stefan Treiber

1906 bis 1909 Josef Pasler

1909 bis 1912 Michael Hackl

1912 bis 1918 Jakob Kiss

1919 bis 1920 Lorenz Jäger

1929 bis 1921 Jakob Kiss

Freihand 
Den früheren Marktrichtern (Bürgermeistern) war die Strafgewalt „ausgenommen was Kriminal betrifft“ überlassen, weil es damals keine Bezirksgerichte gab. Verbrechen konnten nicht vor dem Marktrichter, sondern dem für Jois zuständigen Landgericht Ungarisch-Altenburg gesühnt werden. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung durch die Marktrichter wurden deren Rechte allmählich geschmälert sowie die Strafgewalt dahingehend eingeschränkt, dass die Marktrichter nur nach solchen Übertretungen Strafen verhängen konnten, die in Verbindung mit dem Markt begangen wurden.

Nach außen wurde der Tag, an dem der Marktrichter Strafgewalt ausüben konnte durch Ausstecken der „Freihand“ am Gemeindeamt angezeigt. Die „Freihand“ wurde eine Woche vor sowie bis eine Woche nach dem Markttag ausgesteckt. Ausstecken und Einziehen wurde durch Glockengeläute angezeigt. Durch das Ausstecken der Freihand wurde den Markthändlern bereits bei der Ankunft und den Marktvorbereitungen gezeigt, dass die örtliche Obrigkeit den Marktfrieden zu sichern gewillt und in der Lage war. Gleichzeitig bedeutete es, dass Vergehen während des Marktfriedens rascher und härter abgehandelt wurden, um den Handel zu gewährleisten und somit die örtliche Wirtschaft zu beleben, während andere, weniger wichtige Strafverfahren in dieser Zeit zurückgestellt und später abgehandelt wurden.

Um 1811 ist den Marktrichtern diese Strafgewalt endgültig aberkannt worden. Seither war das Ausstecken der „Freihand“ nur mehr symbolisch zu verstehen. In St. Margarethen hat sich das Ausstecken der „Freihand“ bis heute als Brauch erhalten, indem letztere zwei Wochen vor und nach dem Jahrmarkt am 24. Juni öffentlich am Pranger ausgehängt wird.

Das Original der Freihand kann im Ortsmuseum Jois besichtigt werden, welches eine der wenig erhaltenen Rechtssymbole der niederen Gerichtsbarkeit in Ostösterreich bzw. dem ehemaligen Deutschwestungarn ist.

Allgemeine Verwaltung
Die Verwaltungsagenden wurden ausnahmslos von der Grundherrschaft bzw. deren beauftragten Beamten ausgeführt. Zu dieser Zeit war die Einhebung der allgemeinen Abgaben wie Neunt, Zehent, etc. sowie die Durchführung der Naturalleistungen wie Hand- und Zugrobot, etc. für die Verwaltungsbeamten von Interesse. Diese Beamten wurden vom Grundherrn bestellt und hatten Ihren Amtssitz in Ungarisch-Altenburg. 

Der Richter und die Geschworenen waren somit der verlängerte Arm des Herrschaftsverwalters. Der Schullehrer übernahm gegen gesonderte Vergütungen sozusagen vorab die Agenden des Notärs der Gemeinde für allgemeine Schreib- und Verwaltungsarbeiten.

Änderungen durch die Revolution 1848
Die Adelsvorrechte, also vor allem die Steuerfreiheit, wurden aufgehoben und damit die “Bauernbefreiung” im Frühjahr 1848 eingeleitet – früher als in Österreich, wo sie von Hans Kudlich erst im September 1848 im Reichstag beantragt wurde. Die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit wurde endgültig abgeschafft und von den Komitaten übernommen (Zivilsachen von den Stuhlrichtern, Kriminalsachen von den Komitatsgerichten).

Abgeschafft wurden alle Dienstleistungen, Natural- und Geldabgaben an die Grundherrschaft. Auch die schwierigen Fragen der Kommassierung, der Abtrennung der Hutweiden und der Waldnutzungsrechte wurden prinzipiell geregelt und Grundsätze zur Entschädigung der früheren Grundherren beschlossen. Der geistliche Zehent wurde entschädigungslos aufgehoben., die niedere Geistlichkeit sollte durch staatliche Zuwendungen erhalten werden. Die Avitizität (lateinisch aviticitas, ius aviticum, ungarisch ősiség ist ein historischer Rechtsbegriff für die Unveräußerlichkeit adeligen Grundbesitzes im Königreich Ungarn) wurde nun endlich abgeschafft. 

Nach dem Revolutionsjahr 1848 wurden viele Aufgaben, welche bis dahin vom Grundherren – Jois gehörte zur Herrschaft Ungarisch Altenburg – den Gemeinden In der Folge wurde der Administrationsaufwand so umfangreich, dass ein eigener Notär anzustellen war, der die heutige Funktion des Amtmannes ausübte. 

Der erste belegte Notär war Georg Polreis, der zuvor schon als Volksschullehrer der römisch-katholischen Volksschule die schriftlichen Arbeiten durchgeführt hatte. Das Areal des heutigen Gemeindeamtes war im Jahre 1856 im Besitz des Notärs Georg Polreis und seiner Gemahlin Katharina, geb. Treiber. Nach 1871 wurde das Haus an die Marktgemeinde verkauft und dient seither als Standort der Gemeindeverwaltung. Es war lange Zeit neben dem Amtshaus auch die Wohnung des Notärs. In diesem Gebäude war auch eine Lehrerwohnung untergebracht.

Nach dem Ersten Weltkrieg
Von 1923 bis 1925 wurden die Räume des Kanzleigebäudes sowie die Wohnungen saniert. Ein Sitzungsraum wurde im Bestand adaptiert.

Im Jahre 1928 wurde die Lehrerwohnung rechts der Einfahrt frei. Die Kanzleiräume wurden daher auf diese Seite verlegt. Aus dem Sitzungsraum wurde die Dienstwohnung für den Amtmann und aus den ehemaligen Kanzleiräumen die neue Lehrerwohnung eingerichtet.

Im September 1929 wurde die Errichtung eines Schlauchturmes vom Gemeinderat beschlossen. Die bauliche Umsetzung erfolgte 1932.

Ein düsterer Tag während des Zweiten Weltkrieges 
Im Zweiten Weltkrieg wurden am 21. September 1941 die “Zigeuner” auf Befehl des NS-Regimes abtransportiert.

Anmerkung des Autors bzw. der Redaktion: “Zigeuner“- diese Bevölkerungsgruppe wurde damals vom NS-Regime und ebenso von der Ortbevölkerung so bezeichnet. Die heute korrekte Bezeichnung als “Roma und Sinti” ist bekannt, wird jedoch aufgrund des Kontextes zur Zeitgeschichte bewusst nicht verwendet.

Der Ablauf wird nach den damaligen Zeugenaussagen wiedergegeben:

Alle Zigeuner wurden aus deren Unterkünften auf der Spiegelhöhe bzw. am Krotzen von NS-Soldaten geholt, welche von Joiser Jägern unterstützt wurden, und hernach über die Obere und Untere Hauptstraße in den Innenhof des Gemeindeamtes getrieben. Siehe dazu auch Station Nr. 40 (Verlinkung). Dort erfolgte die Registrierung “der nach Jois heimatberechtigten Zigeuner” anhand von Personenlisten. Laut dieser Liste ist von ca. 85 Personen, welche abtransportiert wurden, auszugehen.

Das Foto „Zigeuner“ im Innenhof des Gemeindeamtes, 1941“ zeigt diese Personengruppe im Innenhof des Gemeindeamtes. Nach der Registrierung wurden diese Menschen mit Lastwägen in das Zwischenlager Lackenbach im Bezirk Oberpullendorf abtransportiert. Von Lackenbach aus wurden die Menschen der NS-Ideologie folgend in weitere (Vernichtungs-)Lager gebracht.

Von den 85 abtransportierten “Zigeunern“ kehrten bis 1950 nur 15 Personen nach Jois zurück.

Nach dem Zweiten Weltkrieg zum Neubau
Im März 1960 wurden aufgrund des desolaten Zustandes des bestehenden Gemeindeamtes erste Überlegungen angestellt, einen Neubau zu errichten. Grundsätzlich stimmten die politischen Vertreter zu. Es war geplant etappenweise eine Amtmannwohnung, das Feuerwehrhaus sowie das Gemeindeamt mit Postamt und Raiffeisenbankfiliale zu errichten. Begonnen wurde mit der Amtmannwohnung und dem Feuerwehrhaus.

Die Fotos aus den 1950er und 1970er Jahren, zeigen den Zustand des Gemeindeamtes bis zum Neubau:

Beschreibung des historischen Gemeindeamtes
Das alte Gemeindeamt ist anhand der historischen Fotos wie folgt zu beschreiben:

Eingeschossiges nicht unterkellertes Objekt mit erhöhter Sockelzone, profiliertes Traufengesims, Satteldach mit Tonziegeldeckung, abgetreppte Giebelflächen – “Katzensteig”, glatte ungegliederte Fassade, zweiflügelige nach außen öffnende Kastenfenster mit Oberlichte, Rundbogen bei mittiger Einfahrt mit zweiflügeligem, einfach gegliedertem Holztor.

Einweihung des neuen Gemeindeamtes
Am 10. Juli 1966 wurde das damals neue Feuerwehrhaus durch Bischof DDr. Stefan Laszló gesegnet. Siehe dazu auch Station Nr. 15 – Altes Feuerwehrhaus (Verlinkung). 

Nach dem Abbruch des vorhandenen Gemeindeamtes wurde das neue Gemeindeamtshaus am Sonntag, den 14. Juli 1974, im Beisein von Vertretern des Landes, der Post und des Raiffeisenverbandes feierlich eingeweiht und eröffnet.

Ortswappen
Im Zuge dieses Festaktes wurde von Landeshauptmann Dr. Theodor Kery die Urkunde über die Verleihung des Gemeindewappens an Bürgermeister Karl Haider überreicht.

In Zuge dessen wurde auch das 450-jährige Jubiläum des Joiser Weinprivilegs (Markenschutz “G”), welches 1524 von Königin Maria von Ungarn verliehen wurde, begangen.

Die Wappenbeschreibung lautet wie folgt:

In einem von Rot und Gold geteilten Schild oben ein goldenes „G“, unten eine dreifache natürliche Kirsche mit Blatt. Das „G“ (für die alte Schreibweise Geos (= Jois) sowie die Joiser (Herz-)Kirsche finden sich im Gemeindewappen wieder.

Bürgermeister der Marktgemeinde Jois seit dem Bestehen Burgenlands als ein eigenes Bundesland Österreichs
Folgende Bürgermeister waren bzw. sind aktuell für die Marktgemeinde tätig:

1920 bis 1923 Jakob Kiss

1923 Rudolf Lentsch

1923 bis 1931 Johann Mospointner

1931 bis 1933 Karl Steidl

1933 bis 1937 Georg Karner

1937 bis 1938 Ludwig Steurer

13.03.1938 bis 24.04.1945 Johann Mospointner

25.04.1945 bis 10.06.1945 Ludwig Steurer

11.06.1945 bis 14.10.1946 Georg Karner

15.10.1946 bis 29.05.1947 Josef Leichtl

30.05.1947 bis 25.11.1950 Franz Glanz

26.11.1950 bis 03.12.1958 Johann Kiss

04.12.1958 bis 09.12.1962 Josef Hillinger

10.12.1962 bis 07.04.1965 Johann Kiss

08.04.1965 bis 13.11.1972 Georg Hoffmann

14.11.1972 bis 10.11.1987 Karl Haider

10.11.1987 bis 01.12.1992 Georg Hoffmann

01.12.1992 bis 13.11.1997 DI Dr. Norbert Kusolits

13.11.1997 bis 12.11.2002 Georg Hoffmann

12.11.2002 bis 13.10.2017 Leonhard Steinwandtner

seit 13.10.2017 Johann Steurer

Amtmänner der Marktgemeinde Jois seit dem Bestehen des Burgenlands als ein eigenes Bundesland Österreichs
Folgende Amtmänner und -frauen waren bzw. sind aktuell für die Marktgemeinde tätig:

1921 bis 1922 Heinrich Weiss

1922 bis 1922 Friedrich Müllner

1922 bis 1923 Hugo Armandola

1923 bis 1923 Robert Polzerzker (als Stv.)

1923 bis 1925 Alfred Labos

1925 bis 1945 Friedrich Neumann

1941 bis 1947 Maria Reichardt (als Stv.)

1947 bis 1979 Johann Schmauss

1979 bis 1986 Günter Wetschka

1986 bis 2018 Franz Kiss

seit 01.10.2018 Malik Cirak

Die Gemeindeverwaltung
Die aktuelle Gemeindeverwaltung setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Amtmann Malik Cirak

Vertragsbedienstete Sabine Spiegel

Vertragsbediensteter Sebastian Schuber

Vertragsbedienstete Anna Kientzl

Das Gemeindeamt im Wandel der Zeit:
Im Gemeindeamt sind auch die Ausstellungsräume des Museum Jois, mit dem Leitbild „Jois, von der Steinzeit zur Weinzeit“ untergebracht und zu besichtigen. Siehe dazu Station Nr. 20 Museum Jois (Verlinkung)

Die Umgebung sowie die Fahrzeuge im Wandel der Zeit sind auf den Fotos „Straßenansicht 1980“ und „Straßenansicht 2022“ dokumentiert.

Zwischenzeitlich wurden die Dacheindeckung sowie die Fensterkonstruktionen erneuert. Die Fassadenflächen wurden thermisch ertüchtigt. Ein barrierefreier Zugang wurde neu geschaffen.

Der Betrieb des Postamtes wurde 2008 bzw. der Betrieb der Bankfiliale 2019 eingestellt. Die Büroflächen des Gebäudes werden heute in deren Gesamtheit von der Gemeindeverwaltung bzw. vom Tourismusbüro genutzt.

Nr. 19
Errichtet
1974
Eigentümer
Marktgemeinde Jois

Rätselrally:

Wann wurde das Gemeindeamt errichtet?

Welches Jubiläum wurde im Zuge der Eröffnung des Gemeindeamtes gefeiert? 

Welche Gerichtsbarkeiten gab es?

Was waren die Aufgaben des Marktrichters?  

Was waren die Aufgaben des Notärs?

Was waren die Aufgaben der Geschworenen?
Was bedeutete das Ausstecken der „Freihand“?